§ 1. Mietzweck und Vertragsabschluss
Nutzung des Abteils
Der Mieter darf das gemietete Abteil ausschließlich für Lagerzwecke verwenden. Dies erfolgt in Übereinstimmung mit der Bestellung, die der Mieter über die Online-Plattform des Vermieters ausführt. Der Mieter hat sicherzustellen, dass die eingelagerten Gegenstände keine Gefahr für Dritte oder die Anlage darstellen.
Nutzung des Stellplatzes
Der Mieter darf den gemieteten Stellplatz ausschließlich für das Abstellen des KFZ oder Anhängers verwenden. Dies erfolgt in Übereinstimmung mit der Bestellung, die der Mieter über die Online-Plattform des Vermieters ausführt. Der Mieter hat sicherzustellen, dass die eingelagerten Gegenstände keine Gefahr für Dritte oder die Anlage darstellen.
Zustandekommen des Vertrags
Der Mietvertrag kommt mit Abschluss der Bestellung über die Online-Plattform des Vermieters oder durch Unterzeichnung eines Mietvertrags in Papierform zustande. Der Vermieter ist berechtigt, die Bereitstellung des Lagerabteils oder Stellplatzes von der vollständigen Zahlung der ersten Mietrate abhängig zu machen. Bei Online-Buchungen gilt der Vertrag mit der Bereitstellung des Zutrittscodes als abgeschlossen. Eine gesonderte Unterschrift ist nicht erforderlich. Der Vermieter kann den Vertragsabschluss jederzeit ablehnen, ohne Angabe von Gründen.
§ 2. Übernahme und Rückgabe des Abteils
Standort und Zuweisung
Die Lagerabteile und Stellplätze befinden sich in der Daimlerstraße 10, 77815 Bühl. Die Zuweisung der jeweiligen Abteil- oder Stellplatznummer erfolgt ausschließlich durch den Vermieter. Der Mieter hat keinen Anspruch auf eine bestimmte Lage oder einen bestimmten Platz. Der Vermieter wird dem Mieter die Zuweisung rechtzeitig mitteilen. Änderungen der Zuweisung bleiben dem Vermieter vorbehalten, sofern dies aus organisatorischen oder betrieblichen Gründen erforderlich ist.
Schlüsselübergabe
Die Schlüsselübergabe erfolgt entweder über eine Schlüsselbox oder persönlich. Den Zugangscode zur Schlüsselbox erhält der Mieter spätestens zum Mietbeginn in mündlicher oder schriftlicher Form. Je Schloss wird ein Schlüssel übergeben; weitere Schlüssel werden nur gegen gesonderte Vereinbarung und Gebühr bereitgestellt. Der Mieter ist für den sorgfältigen Umgang mit Schlüsseln oder Zutrittscodes verantwortlich. Ein Verlust ist dem Vermieter unverzüglich mitzuteilen und der Mieter trägt sämtliche Kosten für den Ersatz oder notwendige Sicherheitsmaßnahmen.
Kontrolle bei Übernahme
Der Mieter ist verpflichtet, das Abteil oder den Stellplatz bei Übernahme auf Schäden oder Verschmutzungen zu überprüfen und etwaige Mängel unverzüglich schriftlich an den Vermieter zu melden. Erfolgt keine Meldung, gilt das Mietobjekt als in einwandfreiem und vertragsgemäßem Zustand übernommen.
Rückgabe bei Vertragsende
Das Abteil oder der Stellplatz ist spätestens am letzten Tag der Mietdauer in vollständig geräumtem, sauberem und vertragsgemäßem Zustand zurückzugeben. Normale Abnutzungserscheinungen stellen keine Haftungsgrundlage dar.
Alle überlassenen Schlüssel und Zutrittsmittel, einschließlich selbst beschaffter Schlösser oder Schlüssel, sind dem Vermieter unaufgefordert zurückzugeben. Der Mieter haftet für sämtliche Schäden oder Verzögerungen, die aus einer nicht ordnungsgemäßen Rückgabe entstehen.
Die Rückzahlung einer ggf. hinterlegten Kaution erfolgt erst nach vollständiger Rückgabe und Prüfung des Mietobjekts sowie nach Begleichung aller offenen Forderungen gemäß § 6 dieses Vertrags.
Verstoß gegen ordnungsgemäße Rückgabe bei Vertragsende
Hinterlässt der Mieter Gegenstände oder Abfälle im Abteil, auf dem Stellplatz oder auf dem Gelände, ist der Vermieter berechtigt, diese auf Kosten des Mieters zu entfernen und zu entsorgen. Der Mieter trägt die gesamten Entsorgungskosten zuzüglich einer pauschalen Bearbeitungsgebühr in Höhe von 10 % der Entsorgungskosten. Weitergehende Schadensersatzansprüche des Vermieters bleiben unberührt.
§ 3. Zutritt und Sicherung des Stellplatzes und/oder Abteils
Zutrittsberechtigung
Der Mieter erhält Zutritt zum Lagergelände und zu seinem Abteil 24/7. Der Vermieter behält sich das Recht vor, die Zutrittszeiten jederzeit aus organisatorischen oder sicherheitstechnischen Gründen zu ändern.
Zugangsbeschränkungen
Der Zutritt ist ausschließlich dem Mieter sowie den von ihm in Textform (z. B. per E-Mail oder Brief) benannten Personen gestattet. Der Mieter kann diese Berechtigungen jederzeit schriftlich widerrufen. Der Mieter haftet für das Verhalten der von ihm benannten Personen und stellt sicher, dass diese die Vertragsbedingungen einhalten. Eine unbefugte Weitergabe von Schlüsseln oder Zutrittscodes ist ausdrücklich untersagt.
Sicherung des Abteils und Videoüberwachung
Der Mieter ist verpflichtet, sein Abteil jederzeit ordnungsgemäß verschlossen zu halten. Der Vermieter übernimmt keine Verantwortung für Schäden oder Verluste, die durch ein unverschlossenes Abteil entstehen. Eine Kontrolle durch den Vermieter erfolgt nicht.
Zur Sicherheit aller Mieter wird das Gelände videoüberwacht. Die Aufnahmen werden für eine Dauer von sieben Tagen gespeichert und können zur Aufklärung von Vorfällen genutzt werden. Der Mieter nimmt dies zur Kenntnis und erklärt sich damit einverstanden.
Versicherungsschutz
Der Mieter trägt die volle Verantwortung für den Versicherungsschutz seiner eingelagerten Gegenstände sowie abgestellten Fahrzeuge oder Anhänger. Der Vermieter übernimmt keine Haftung für Schäden, Diebstahl oder sonstige Verluste. Der Mieter bestätigt ausdrücklich, dass er auf eigene Verantwortung handelt und auf jegliche Ansprüche gegen den Vermieter verzichtet.
Zutritt bei Gefahr
Bei Gefahr im Verzug ist der Vermieter berechtigt, das Abteil ohne vorherige Ankündigung zu öffnen, um Schäden abzuwenden oder Gefahren zu beseitigen. Der Mieter wird über das Öffnen schnellstmöglich informiert.
Zugang für Wartung und behördliche Maßnahmen
Der Mieter hat dem Vermieter Zutritt zu seinem Abteil zu gewähren, wenn dies für behördliche Kontrollen, Instandhaltungsarbeiten oder bauliche Maßnahmen erforderlich ist. Der Vermieter wird den Zutritt mindestens sieben Tage im Voraus ankündigen. Kommt der Mieter dieser Pflicht nicht nach oder verweigert er den Zutritt, ist der Vermieter berechtigt, das Abteil zu öffnen, die notwendigen Maßnahmen durchzuführen und gegebenenfalls eingelagertes Eigentum in ein alternatives Abteil zu verbringen.
Maßnahmen bei Verstößen
Der Vermieter ist berechtigt, das Abteil ohne Ankündigung öffnen, wenn:
Der Verdacht besteht, dass verbotene Gegenstände gemäß § 4 eingelagert wurden, die eine Gefährdung darstellen. Das Abteil nicht vertragsgemäß genutzt wird und eine Überprüfung trotz Aufforderung verweigert wurde. Eine behördliche Anordnung zur Öffnung des Abteils vorliegt.
Sicherung nach Zutritt
Falls der Vermieter oder ein beauftragter Dritter das Abteil öffnen musste, wird es nach Abschluss der Maßnahme ordnungsgemäß verschlossen. Eine etwaige Erneuerung oder der Austausch des Schlosses erfolgt auf Kosten des Mieters, sofern dieser die Notwendigkeit des Zutritts verschuldet hat.
§ 4. Nutzung und Verbote
Verbotene Lagergüter
Es ist dem Mieter untersagt, folgende Gegenstände einzulagern:
Verderbliche Waren oder nicht sicher verpackte Güter, die Schädlingsbefall oder Geruchsbildung verursachen können. Insbesondere feuchte oder nasse Gegenstände, die Schimmelbildung begünstigen. Lebewesen jeglicher Art. Brennbare, gesundheitsgefährdende, giftige oder explosive Stoffe sowie sonstige gefährliche Materialien. Waffen, Munition, Sprengstoffe oder pyrotechnische Gegenstände.Gegenstände, die Rauch, Gerüche oder andere Emissionen absondern oder eine Gefahr für andere Mieter oder die Anlage darstellen. Illegale oder nach behördlichen Vorschriften nicht zulässige Güter. Der Vermieter ist berechtigt, bei Verdacht auf die Einlagerung verbotener Gegenstände eine Kontrolle durchzuführen und unzulässige Lagergüter auf Kosten des Mieters entfernen zu lassen.
Unzulässige Nutzung des Abteils
Die Nutzung des Abteils ist ausschließlich zu Lagerzwecken gestattet. Es ist insbesondere untersagt:
Jegliche Nutzung, die andere Mieter oder den Vermieter beeinträchtigt oder die Sicherheit der Anlage gefährdet. Tätigkeiten, die gegen behördliche Vorschriften, Brandschutz- oder Versicherungsrichtlinien verstoßen. Zweckentfremdungen, insbesondere die Nutzung als Büro, Wohnraum, Geschäftsadresse, oder Verkaufsfläche.
Bauliche Veränderungen
Jegliche bauliche Veränderungen sind ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung des Vermieters untersagt. Dies umfasst insbesondere:
Das Bohren von Löchern oder Anbringen von Befestigungen an Wänden, Decken oder Böden. Die Installation eigener Stromanschlüsse oder sonstiger technischer Einrichtungen. Veränderungen an Türen, Schlössern oder dem Zutrittssystem. Abänderung des Codes der Schlüsselbox. Verstöße können zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands auf Kosten des Mieters führen.
Schadensmeldung
Der Mieter ist verpflichtet, Schäden oder Mängel am Abteil oder an der Anlage unverzüglich dem Vermieter zu melden. Unterlässt der Mieter eine rechtzeitige Meldung und entstehen dadurch Folgeschäden, haftet er für die daraus resultierenden Kosten.
Hausordnung
Der Mieter erkennt die geltende Hausordnung in ihrer jeweils aktuellen Fassung als verbindlich an und verpflichtet sich zu deren uneingeschränkter Einhaltung. Der Vermieter ist berechtigt, die Hausordnung im Rahmen des Betriebsablaufs anzupassen und Änderungen dem Mieter mitzuteilen.
Haftung des Mieters
Der Mieter haftet für alle Schäden, die durch ihn, seine Beauftragten oder andere Personen, die mit seiner Zustimmung Zutritt haben, verursacht werden. Dies umfasst insbesondere:
Verunreinigungen durch Öl, Kraftstoffe oder sonstige Substanzen. Sachschäden an der Anlage oder Dritten infolge unsachgemäßer Nutzung oder Lagerung. Schäden durch Verstöße gegen die Vertragsbedingungen, insbesondere gegen § 4 dieses Vertrags. Der Vermieter ist berechtigt, Schäden auf Kosten des Mieters beheben zu lassen und weitere Schadensersatzansprüche geltend zu machen.
§ 5. Umsiedlung des Mieters in ein alternatives Abteil
Wichtige Gründe für eine Umsiedlung
Der Vermieter ist berechtigt, den Mieter anzuweisen, das gemietete Abteil innerhalb einer Frist von 14 Tagen zu räumen und die eingelagerten Gegenstände in ein alternatives, gleichwertiges Abteil vergleichbarer Größe zu verbringen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Wichtige Gründe sind insbesondere:
Notwendige Reparaturen oder Instandhaltungsmaßnahmen. Umbaumaßnahmen, die den Betrieb des Lagers verbessern oder optimieren. Behördliche Anordnungen oder gesetzliche Vorgaben. Änderungen im Betriebskonzept oder Umstrukturierungen der Lageranlage. Ist das gesamte Lager betroffen, kann der Vermieter dem Mieter ein alternatives Abteil in einer nahegelegenen Anlage zur Verfügung stellen.
Räumung durch den Vermieter bei Fristüberschreitung
Kommt der Mieter der Aufforderung nicht innerhalb der gesetzten Frist nach, ist der Vermieter berechtigt, das Abteil zu öffnen und die eingelagerten Gegenstände auf Kosten und Risiko des Mieters in das alternative Abteil zu verbringen. In Fällen von Gefahr im Verzug (z. B. dringende Bauarbeiten, behördliche Anordnungen, drohende Schäden) kann diese Maßnahme auch ohne vorherige Ankündigung erfolgen.
Fortsetzung des Mietvertrags
Die Verlagerung der eingelagerten Gegenstände in ein alternatives Abteil führt nicht zu einer Änderung oder Beendigung des Mietvertrags. Der Mietpreis bleibt unverändert. Dem Mieter steht das Recht zu, den Mietvertrag nach einer Umsiedlung mit einer Frist von 14 Tagen zum Monatsende schriftlich zu kündigen. Ein darüberhinausgehender Anspruch auf Entschädigung oder Sonderrechte besteht nicht.
Nach Wegfall des wichtigen Grundes kann der Vermieter dem Mieter das ursprüngliche Abteil zur weiteren Nutzung zuweisen, ist hierzu jedoch nicht verpflichtet.
§ 6. Kaution, Miete und Zahlungsbedingungen
Höhe und Fälligkeit der Kaution
Der Mieter hinterlegt bei Annahme des Mietangebots eine Kaution in Höhe von 50 € auf das vom Vermieter angegebene Konto. Die Kaution wird bei Buchung erhoben. Die Kaution wird nicht auf einem separaten Mietkautionskonto verzinslich angelegt.
Rückerstattung der Kaution
Nach Beendigung des Mietverhältnisses wird die Kaution unter Berücksichtigung etwaiger Abzüge erstattet. Ein Anspruch auf sofortige Rückzahlung besteht nicht. Der Vermieter kann Abzüge vornehmen für:
Reinigungs- oder Entsorgungskosten gemäß § 2.
Reparaturen für Schäden, die durch den Mieter oder durch ihn beauftragte Personen verursacht wurden.
Ausstehende Forderungen, insbesondere Mietrückstände, Mahngebühren oder sonstige offene Beträge.
Die Kaution wird erst nach vollständiger Klärung offener Posten ausgezahlt.
Miete, Mietsache und Mietbeginn
Das Mietverhältnis wird grundsätzlich auf unbestimmte Zeit abgeschlossen:
Buchung & Erstzahlung: Der erste Mietmonat zzgl. Kaution ist über die Website des Vermieters zu buchen und zu bezahlen.
Folgezahlungen:
Ab dem zweiten Mietmonat erfolgt die Mietzahlung ausschließlich per SEPA-Lastschriftverfahren. Der Mieter erteilt dem Vermieter hierfür ein gesondertes SEPA-Lastschriftmandat, welches ihn berechtigt, fällige Beträge automatisch vom angegebenen Konto einzuziehen.
Mietbeginn:
Der Mietbeginn entspricht dem vom Mieter gewählten Tag, darf jedoch nicht mehr als 30 Tage in der Zukunft liegen.
Mietsache:
Die Vermietung erfolgt entsprechend der Auswahl des Mieters auf der Website (Abteil oder Stellplatz).
Zahlungsmodalitäten:
Die Miete ist monatlich im Voraus, spätestens zum dritten Werktag eines jeden Monats, an den Vermieter zu entrichten. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Wertstellung auf dem Konto des Vermieters. Der Verwendungszweck bei Überweisungen muss der vom Mieter gewählten Mietsache (z. B. Abteil- oder Stellplatznummer) entsprechen.
§ 7. SEPA-Lastschriftmandat über Stripe
Zahlungsmethode
Die Mietzahlungen erfolgen ab dem zweiten Mietmonat ausschließlich per SEPA-Lastschriftverfahren über unseren Zahlungsdienstleister Stripe Payments Europe, Ltd.
Erteilung des SEPA-Lastschriftmandats
Der Mieter erteilt das SEPA-Lastschriftmandat während des Buchungsprozesses elektronisch über Stripe. Ohne diese Zustimmung ist der Vertragsabschluss nicht möglich. Das Mandat wird von Stripe verwaltet, und der Mieter erhält eine Bestätigung per E-Mail.
Vorabinformation (Pre-Notification)
Der Mieter wird über jede Abbuchung mindestens einen Tag im Voraus per E-Mail informiert. Die Abbuchung erfolgt zum vereinbarten Fälligkeitstermin.
Widerruf und Verpflichtungen des Mieters
Der Mieter kann das Lastschriftmandat jederzeit schriftlich widerrufen. In diesem Fall bleibt die Mietzahlungspflicht bestehen, und die Miete muss fristgerecht per Überweisung gezahlt werden. Rückbuchungsgebühren, die durch eine nicht gedeckte Lastschrift oder einen unberechtigten Widerspruch entstehen, trägt der Mieter. Der Mieter verpflichtet sich, für ausreichende Kontodeckung zu sorgen und Änderungen der Bankverbindung unverzüglich mitzuteilen.
Datenweitergabe an den Zahlungsdienstleister
Zur Abwicklung der Zahlung werden die erforderlichen Zahlungsdaten an Stripe Payments Europe, Ltd., 1 Grand Canal Street Lower, Grand Canal Dock, Dublin, Irland übermittelt.
Es gelten die Datenschutzbestimmungen von Stripe, die unter https://stripe.com/de/privacy einsehbar sind.
Vermietung mit Strom
Wird eine Mietsache mit Stromanschluss vermietet, erfolgt die Abrechnung des Verbrauchs zum Ende des Kalenderjahres. Überschreitet die Abrechnungssumme 100 €, kann der Vermieter eine Zwischenabrechnung erstellen. Die Abrechnung erfolgt gemäß dem gültigen Anschlusspreis pro kWh der NN Lohmüller GmbH & Co. KG.
Wertsicherung bei unbefristeter Dauer
Das Mietentgelt wird bei unbefristeten Verträgen gemäß der Entwicklung des Verbraucherpreisindex (VPI) angepasst:
Änderungen bis zu 1 % bleiben unberücksichtigt. Mietsenkungen treten ab der nächsten Abrechnungsperiode in Kraft. Mietsteigerungen werden dem Mieter mindestens vier Wochen vor Inkrafttreten schriftlich mitgeteilt.
iv. Der Mieter kann bei einer Mieterhöhung sein Mietverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen vor Wirksamwerden der Anpassung kündigen (Sonderkündigungsrecht).
Aufrechnung von Gegenforderungen
Der Mieter ist nicht berechtigt, Forderungen gegenüber dem Vermieter mit eigenen Ansprüchen zu verrechnen, es sei denn: Die Gegenforderung steht in einem rechtlichen Zusammenhang mit der Forderung des Vermieters. Sie wurde rechtskräftig festgestellt oder vom Vermieter ausdrücklich anerkannt
Umsatzsteuerliche Pflichten für Geschäftskunden
Geschäftskunden, die zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, müssen ihre steuerliche Berechtigung gegenüber dem Vermieter nachweisen und relevante Änderungen unverzüglich mitteilen. Der Mieter haftet für falsche oder verspätete Angaben und stellt den Vermieter von etwaigen steuerlichen Nachteilen oder Forderungen der Finanzbehörden frei.
§ 8. Vertragsdauer und Kündigung
Vertragsdauer
Der Mietvertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Der Mieter kann den Vertrag mit einer Frist von einem Monat zum Ende eines Kalendermonats schriftlich kündigen.
Außerordentliche Kündigung
Der Vermieter ist berechtigt, den Mietvertrag aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist außerordentlich zu kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn:
Der Mieter gegen § 4 (Nutzung und Verbote) verstößt. Der Mieter mit mindestens einer Monatsmiete in Zahlungsverzug gerät und eine schriftliche Mahnung erfolglos bleibt. Der Mieter wiederholt gegen die Hausordnung verstößt oder den Betriebsablauf des Vermieters beeinträchtigt. Behördliche Anordnungen oder gesetzliche Änderungen eine Fortsetzung des Mietverhältnisses unzumutbar machen. Der Mieter kann nur dann außerordentlich kündigen, wenn eine erhebliche und vom Vermieter zu vertretende Vertragsverletzung vorliegt.
§ 9. Kommunikation und Adressänderungen
Alle Mitteilungen erfolgen an die jeweils zuletzt bekannte Adresse oder E-Mail-Adresse des Vertragspartners. Änderungen dieser Daten sind unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Unterbleibt diese Mitteilung, gelten an die alte Adresse gesendete Erklärungen als rechtswirksam zugegangen.
§ 10. Hausrecht und Regeln
Der Vermieter übt auf dem gesamten Mietgelände das uneingeschränkte Hausrecht aus. Der Mieter verpflichtet sich, die nachfolgenden Regeln einzuhalten:
Verhaltensregeln auf dem GeländeDas Abladen oder Lagern von Müll ist strengstens untersagt. Das Gelände wird videoüberwacht, eine Speicherung der Daten erfolgt gemäß Datenschutzbestimmungen.Einfahrten, Tore und Türen sind stets freizuhalten. Offenes Feuer sowie jegliche Brandquellen sind verboten. Es besteht kein Winterdienst durch den Vermieter. Schnee- und Eisbeseitigung auf Zufahrten, Stellplätzen und vor Lagerabteilen liegt in der Verantwortung des Mieters. Die Ladezone darf ausschließlich zum Be- und Entladen genutzt werden. Eltern haften für ihre Kinder. Verstöße gegen diese Regeln können zur Vertragskündigung nach § 7 b führen.
§ 11. Personenmehrheit als Mieter
Sind mehrere Personen als Mieter eingetragen, haften sie gesamtschuldnerisch für sämtliche Verpflichtungen aus diesem Mietvertrag. Alle Vertragsparteien sind zugleich Gesamtgläubiger hinsichtlich etwaiger Ansprüche aus dem Mietverhältnis. Eine Kündigung oder Änderung des Vertrags durch eine einzelne Vertragspartei entbindet die anderen Parteien nicht von ihren Verpflichtungen.
§ 12. Nebenabreden
Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrags bedürfen der Schriftform. Mündliche Nebenabreden sind unwirksam.
§ 13. Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieses Vertrags unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck der ursprünglichen Bestimmung am nächsten kommt.